Satzung

Fassung vom 15. August 2023

§ 1 Name, Sitz:

  1. Die Organisation führt den Namen Pixelgrüne.
  2. Die Organisation hat ihren Sitz in Berlin, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Organisation:

  1. Die Organisation versteht sich als Interessen- und Rechtevertretung von Mitgliedern der Gaming-Community in Deutschland. Zur Gaming-Community zählen wir vor allem, aber nicht ausschließlich, Gamer*innen, eSportler*innen, Cosplayer*innen, Streamer*innen und Angestellte in der Games-Branche. Die Organisation erfüllt diesen Satzungszweck durch Verfolgung nachfolgender Ziele:
    1. Wir setzen uns für einen zeitgemäßen und ausgewogenen Umgang mit Videospielen ein.
    2. Wir tragen zur politischen Bildung in der Gaming-Community bei, in Einklang mit den Grundwerten von Bündnis 90/Die Grünen.
    3. Wir schaffen einen digitalen Rahmen, der einen gesellschaftlichen und politischen Austausch ermöglicht.
    4. Wir schaffen einen sicheren und diskriminierungsfreien (digitalen) Raum.
    5. Wir stärken die kulturellen und sportlichen Aspekte von Videospielen.
    6. Wir erkennen und fördern Bildungspotenziale durch Videospiele.
    7. Wir wollen eine Förderung der Games-Branche am Wirtschaftsstandort Deutschland.
    8. Wir möchten zum Abbau von Ressentiments gegenüber Videospielen und Videospieler*innen beitragen.
    9. Wir streben eine Anerkennung als Teilorganisation von Bündnis 90/Die Grünen an und leisten inhaltliche Zuarbeit.
  2. Die Organisation ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft:

  1. Mitglied der Organisation kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Zielen der Organisation bekennt und zudem Mitglied der Partei Bündnis 90/Die Grünen und/oder der Organisation Grüne Jugend ist.
  2. Die Organisation steht allen Menschen offen, die sich mit unseren Zielen und Grundwerten identifizieren. Sie dürfen sich als Teil der Community verstehen und an Diskussionen, Veranstaltungen und Versammlungen teilnehmen.
  3. Aktives und passives Wahlrecht steht ausschließlich Mitgliedern der Organisation Pixelgrüne zu.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit Ende der Mitgliedschaft bei Bündnis 90/Die Grünen und Grüne Jugend.

§ 4 Organe der Organisation:

  1. Organe der Organisation sind:
    1. Die Mitgliederversammlung.
    2. Der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung:

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Organisation. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen. Sie tagt in der Regel öffentlich.
  2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal halbjährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung auf der zum Zeitpunkt der Einladung aktiven Kommunikationsplattform veröffentlicht.
  3. Die Mitglieder können die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vom Vorstand erzwingen. Die Abstimmung über eine solche Einberufung muss mittels eines sicheren und anonymen Abstimmungstool erfolgen. Die Abstimmung muss allen Mitgliedern bekannt gegeben werden und sieben Tage verfügbar sein. Die Abstimmung gilt bei einer einfachen Mehrheit als erfolgreich. Der Vorstand muss in einem solchen Fall die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von drei Wochen durchführen.
  4. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind wie folgt definiert:
    1. Sie bestimmt die Grundlinien für die politische und organisatorische Arbeit der Organisation.
    2. Sie beschließt über eingebrachte Anträge.
    3. Sie wählt und entlastet den Vorstand und nimmt seine Berichte entgegen.
  5. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung:
    1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine Versammlungsleitung. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung mit Votum der Mitgliederversammlung für die Dauer des Wahlgangs einem Wahlausschuss übertragen werden.
    2. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Die Abstimmung muss sicher und bei Bedarf anonym durchgeführt werden, wenn 1/5 der anwesenden Mitglieder dies beantragen.
    3. Abstimmungen dürfen digital erfolgen.
    4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Zweckänderung der Organisation kann nur mit Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
    5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
    6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind.

§ 6 Vorstand:

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, darunter zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, die den Vorstand nach außen vertreten, sowie vier weiteren Mitgliedern.
  3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Pixelgrünen zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung.
    2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    3. Entscheidung in strittigen Fällen bei Organisationsangelegenheiten.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder erschienen sind. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
  5. Wahl und Amtszeit des Vorstands
    1. Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit auf sich vereinigt. Ist die absolute Mehrheit nicht erreicht, reicht in einem zweiten Wahlgang eine einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stichwahl, bei erneuter Stimmengleichheit das Los.
    2. Wiederwahl ist zulässig. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
    3. Ein*e Vorsitzende*r kann für maximal zwei aufeinanderfolgende Perioden und höchstens fünf Perioden gewählt werden.
    4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so wählt die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer der ausgeschiedenen Person eine Nachfolge.

§ 7 FINTA- und Vielfaltsstatut:

  1. Ein wesentliches Ziel der Pixelgrüne ist die Geschlechtergerechtigkeit und die Verwirklichung der Rechte und Interessen von Frauen, inter, nichtbinären, trans und agender Personen (FINTA). Dies gilt sowohl in der Organisation als auch gesamtgesellschaftlich. Näheres regelt das FINTA-Statut, das Bestandteil der Satzung der Pixelgrünen ist.
  2. Alle Regelungen zur Quotierung finden sich im FINTA-Statut.
  3. Es gilt das Vielfaltsstatut der Partei Bündnis 90/Die Grünen.

§ 8 Auflösung der Organisation:

  1. Die Auflösung der Organisation kann nur in einer Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.