Satzung

Satzung des Pixelgrüne e. V.

aktuelle Fassung vom 7. September 2025 (nicht-amtliche Lesefassung)

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Name des Vereins lautet „Pixelgrüne”.

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt anschließend den Rechtsformzusatz „e. V.“.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Die Organisation versteht sich als Interessen- und Rechtevertretung von Mitgliedern der progressiven Gaming-Community in Deutschland. Zur Gaming-Community zählen wir vor allem, aber nicht ausschließlich, Gamer*innen, eSportler*innen, Cosplayer*innen, Streamer*innen, sowie Angestellte und Selbstständige in der Games-Branche. Die Organisation erfüllt diesen Satzungszweck durch Verfolgung nachfolgender Ziele:

  1. Wir setzen uns für einen zeitgemäßen und ausgewogenen Umgang mit Videospielen ein.
  2. Wir tragen in Einklang mit den Grundwerten von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur politischen Bildung in der Gaming-Community bei.
  3. Wir schaffen einen sicheren und diskriminierungsfreien digitalen Raum, der einen gesellschaftlichen und politischen Austausch ermöglicht.
  4. Wir stärken die kulturellen und sportlichen Aspekte von Videospielen und setzen uns für eine Förderung der Games-Branche am Wirtschaftsstandort Deutschland ein.
  5. Wir erkennen und fördern Bildungspotenziale durch Videospiele.
  6. Wir möchten zum Abbau von Ressentiments gegenüber Videospielen und Videospieler*innen beitragen.
  7. Wir setzen uns für einen besseren Verbraucherschutz beim Konsum von Games ein.
  8. Wir fördern faire Arbeitsbedingungen und die die Stärkung gewerkschaftlicher Organisationen in der Games-Branche.
  9. Wir leisten inhaltliche Zuarbeit für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

(2) Der Pixelgrüne e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Satzung unterscheidet zwischen ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.

(2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Zielen der Organisation bekennt. Bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters in Textform. Die Vereinszugehörigkeit ist nicht an die Mitgliedschaft in der Partei “BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN” gebunden, schließt aber die Zugehörigkeit zu einer anderen politischen Partei aus.

(3) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Juristische Personen müssen rechtsfähig sein. Fördermitglieder haben weder aktives noch passives Stimmrecht.

(4) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in Textform an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet gemeinschaftlich über die Aufnahme.

(5) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt der/die Antragsteller*in den Inhalt der Satzung und der weiteren Vereinsordnungen an. Er/sie verpflichtet sich, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu respektieren und zu befolgen.

(6) Näheres kann eine Mitgliederordnung bestimmen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds;
  2. durch Austritt;
  3. durch Ausschluss;
  4. bei juristischen Personen durch deren Verlust der Rechtsfähigkeit;
  5. mit der Auflösung des Vereins.

(2) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand und tritt mit Zugang der Erklärung in Kraft.

(3) Der Ausschluss wird vom Vorstand nach der Ermöglichung einer Aussprache des betroffenen Mitglieds mit einer einfachen Mehrheit beschlossen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Insbesondere bei:

  • schweren Verstößen gegen die Satzung oder die Vereinsziele;
  • Verhalten, das dem Ansehen des Vereins erheblich schadet;
  • Nichterfüllung wesentlicher Mitgliedspflichten trotz Abmahnung.

(4) Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Vorstands Berufung gegenüber der Mitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit der Erschienenen über den Ausschluss entscheidet. Dabei ist den Anwesenden der Beschluss darzulegen und der betreffenden Person sowie dem Vorstand ein Rederecht einzuräumen. Bis zur Entscheidung über die Berufung ruht die Mitgliedschaft und die damit verbundenen Mitgliedschaftsrechte, mit Ausnahme des Rechts, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung,
  2. Der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie

  1. beschließt die Änderungen der Satzung,
  2. beschließt Ordnungen und Statute,
  3. beschließt, ob sie die Ordnungsgebung an den Vorstand delegiert oder wieder selbst ausübt,
  4. wählt die Mitglieder des Vorstands und kann diese abwählen,
  5. wählt die Kassenprüfer*innen und kann diese abwählen,
  6. nimmt den Jahresbericht entgegen,
  7. beschließt über die Entlastung des Vorstands und
  8. beschließt über die Aufl ösung des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung fi ndet mindestens ein Mal pro Jahr statt. Sie kann vollständig digital durchgeführt werden, sofern gewährleistet ist, dass die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

(3) Die Einladung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin allen Mitgliedern zuzustellen. Einladungen und Einberufungen zu allen Veranstaltungen des Vereins können auch mit elektronischer Post versandt werden. eMails, bei denen keine Fehlübermittlungsbestätigung eingeht, gelten als zugestellt. Jedes Mitglied hat seine aktuelle eMail-Adresse dem Vorstand mitzuteilen. Alle eMails vor der Mitteilung der neuen eMail-Adresse gelten als zugestellt.

(4) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Zehntel aller ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

(5) Die Versammlungsleitung und die Protokollführung obliegen dem Vorstand oder einer von ihm beauftragten Person.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde. Die Anzahl der anwesenden Mitglieder ist durch die Sitzungsleitung in Form einer Liste festzustellen und zu Protokoll zugeben. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(7) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Sprecher*innen (geschäftsführender Vorstand) sowie einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen ungeraden Zahl an Beisitzer*innen (erweiterter Vorstand).

(2) Ein Vorstandsmitglied gemäß Absatz 1 vertritt den Verein außergerichtlich und gerichtlich allein nach § 26 BGB.

(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Pixelgrünen zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung.
  2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  3. Entscheidung in strittigen Fällen bei Organisationsangelegenheiten.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Kalenderjahres gewählt und bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder. Wiederwahl ist möglich. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaftet endet auch die Mitgliedschaft im Vereinsvorstand.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in regelmäßigen Vorstandssitzungen gemeinschaftlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Vorstandssitzungen können analog, digital oder hybrid abgehalten werden. Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich für alle Vereinsmitglieder zugänglich. Der Vorstand kann durch Beschluss einzelne Mitglieder von der Teilnahme oder einzelne Tagesordnungspunkte von der öffentlichen Behandlung ausschließen, sofern schutzwürdige Interessen, insbesondere datenschutzrechtliche Belange, entgegenstehen.

(6) Vorstandsmitglieder sind dazu verpfl ichtet an Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Entschuldigtes Fehlen ist im Protokoll zu vermerken.

(7) Ein Vorstandsmitglied verliert sein Amt automatisch, wenn es ohne Entschuldigung an mehr als drei aufeinanderfolgenden Vorstandssitzungen oder Mitgliederversammlungen nicht teilnimmt. Das betroffende Vorstandmitglied wird über die Konsequenzen eines erneuten Fehlens nach dem zweiten Fehlen in Kenntnis gesetzt. Der Verlust des Amtes tritt mit dem Ende der dritten unentschuldigten Abwesenheit ein.

(8) Mitglieder des Vorstands sollen sich regelmäßig an den Vereinsaktivitäten beteiligen und die Zwecke des Vereins durch eigene aktive Teilnahme am Geschehen fördern.

(9) Die Vorstandstätigkeit wird nicht vergütet. Auslagen werden erstattet.

(10) Mitglieder des Vorstands haften dem Verein nicht für Schäden aus leicht fahrlässigem Verhalten bei ihrer Tätigkeit in Ausübung ihres Amtes.

(11) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine*n oder mehrere Kassenprüfer*innen, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen.

(2) Die Kassenprüfer*innen haben die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Die Kassenprüfer*innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 9 Finanzen, Gebühren und Beiträge

(1) Der Verein deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse, Spenden, Förderbeiträge und Sponsoring.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und ihre Fälligkeit werden in einer Finanz- und Gebührenordnung festgestellt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(3) Das Aufkommen des Vereins wird ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet, wobei angemessene Beträge für notwendige Organisations- und Verwaltungskosten ausgegeben werden dürfen.

(4) Der Vorstand legt jährlich einen Finanzbericht ab.

(5) Näheres regelt die Finanz- und Gebührenordnung.

§ 10 Ordnungen und Statuten

(1) Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe Ordnungen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für deren Erlass, Änderung und Aufhebung zuständig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

(3) Alle Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung der Organisation kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Antrag ist fristgerecht zu stellen und vor der Abstimmung darzulegen.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an die Heinrich-Böll-Stiftung bzw. dessen Rechtsnachfolger oder die Mitgliederversammlung bestimmt andere Anfallberechtigte. Das Vermögen muss unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwendet werden.

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig treten vorherige Satzungen außer Kraft.


Archiv

Satzung in der Fassung vom 25. Juni 2024

§ 1 Name, Sitz:

  1. Die Organisation führt den Namen Pixelgrüne.
  2. Die Organisation hat ihren Sitz in Berlin, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Organisation:

  1. Die Organisation versteht sich als Interessen- und Rechtevertretung von Mitgliedern der Gaming-Community in Deutschland. Zur Gaming-Community zählen wir vor allem, aber nicht ausschließlich, Gamer*innen, eSportler*innen, Cosplayer*innen, Streamer*innen und Angestellte in der Games-Branche. Die Organisation erfüllt diesen Satzungszweck durch Verfolgung nachfolgender Ziele:
    1. Wir setzen uns für einen zeitgemäßen und ausgewogenen Umgang mit Videospielen ein.
    2. Wir tragen zur politischen Bildung in der Gaming-Community bei, in Einklang mit den Grundwerten von Bündnis 90/Die Grünen.
    3. Wir schaffen einen digitalen Rahmen, der einen gesellschaftlichen und politischen Austausch ermöglicht.
    4. Wir schaffen einen sicheren und diskriminierungsfreien (digitalen) Raum.
    5. Wir stärken die kulturellen und sportlichen Aspekte von Videospielen.
    6. Wir erkennen und fördern Bildungspotenziale durch Videospiele.
    7. Wir wollen eine Förderung der Games-Branche am Wirtschaftsstandort Deutschland.
    8. Wir möchten zum Abbau von Ressentiments gegenüber Videospielen und Videospieler*innen beitragen.
    9. Wir leisten inhaltliche Zuarbeit für unsere Mutterpartei.
  2. Die Organisation ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft:

  1. Mitglied der Organisation kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Zielen der Organisation bekennt und zudem Mitglied der Partei Bündnis 90/Die Grünen, der Organisation Grüne Jugend und/oder der Organisation Grüne Alte ist.
  2. Die Organisation steht allen Menschen offen, die sich mit unseren Zielen und Grundwerten identifizieren. Sie dürfen sich als Teil der Community verstehen und an Diskussionen, Veranstaltungen und Versammlungen teilnehmen.
  3. Aktives und passives Wahlrecht steht ausschließlich Mitgliedern der Organisation Pixelgrüne zu.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit Ende der Mitgliedschaft bei Bündnis 90/Die Grünen, der Grünen Jugend und den Grünen Alten.

§ 4 Organe der Organisation:

  1. Organe der Organisation sind:
    1. Die Mitgliederversammlung.
    2. Der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung:

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Organisation. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen. Sie tagt in der Regel öffentlich.
  2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal halbjährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung auf der zum Zeitpunkt der Einladung aktiven Kommunikationsplattform veröffentlicht.
  3. Die Mitglieder können die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vom Vorstand erzwingen. Die Abstimmung über eine solche Einberufung muss mittels eines sicheren und anonymen Abstimmungstool erfolgen. Die Abstimmung muss allen Mitgliedern bekannt gegeben werden und sieben Tage verfügbar sein. Die Abstimmung gilt bei einer einfachen Mehrheit als erfolgreich. Der Vorstand muss in einem solchen Fall die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von drei Wochen durchführen.
  4. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind wie folgt definiert:
    1. Sie bestimmt die Grundlinien für die politische und organisatorische Arbeit der Organisation.
    2. Sie beschließt über eingebrachte Anträge.
    3. Sie wählt und entlastet den Vorstand und nimmt seine Berichte entgegen.
  5. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung:
    1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine Versammlungsleitung. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung mit Votum der Mitgliederversammlung für die Dauer des Wahlgangs einem Wahlausschuss übertragen werden.
    2. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Die Abstimmung muss sicher und bei Bedarf anonym durchgeführt werden, wenn 1/5 der anwesenden Mitglieder dies beantragen.
    3. Abstimmungen dürfen digital erfolgen.
    4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Zweckänderung der Organisation kann nur mit Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
    5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
    6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind.
  6. Anträge
    1. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied.
    2. Alle Anträge (ausgenommen Dringlichkeitsanträge und Initiativanträge) müssen 7 Tage vor der Mitgliederversammlung über die bekannten Kommunikationskanäle (z.Zt. Discord) kommuniziert werden.
    3. Änderungsanträge können bis zum Vorabend um 0:00 Uhr gestellt werden.
    4. Bis zur Eröffnung der Mitgliederversammlung gibt es die Möglichkeit, Dringlichkeitsanträge (ausgenommen für die Satzung) zu stellen. Für diese muss zu Beginn der Mitgliederversammlung die Dringlichkeit mündlich begründet werden. Der Vorstand kann eine Empfehlung der Dringlichkeit abgeben. Die Dringlichkeit wird von der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit abgestimmt.
    5. Antragskommission ist der Vorstand.

§ 6 Vorstand:

  1. Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, darunter zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, die den Vorstand nach außen vertreten, sowie vier weiteren Mitgliedern.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
  3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Pixelgrünen zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung.
    2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    3. Entscheidung in strittigen Fällen bei Organisationsangelegenheiten.
  4. Vorstandssitzung
    1. Die Vorstandssitzung findet öffentlich statt.
    2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder erschienen sind.
    3. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
    4. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
  5. Wahl und Amtszeit des Vorstands
    1. Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit auf sich vereinigt. Ist die absolute Mehrheit nicht erreicht, reicht in einem zweiten Wahlgang eine einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stichwahl, bei erneuter Stimmengleichheit das Los.
    2. Wiederwahl ist zulässig. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
    3. Ein*e Vorsitzende*r kann für maximal zwei aufeinanderfolgende Perioden gewählt werden.
    4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so wählt die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer der ausgeschiedenen Person eine Nachfolge.

§ 7 FINTA- und Vielfaltsstatut:

  1. Ein wesentliches Ziel der Pixelgrüne ist die Geschlechtergerechtigkeit und die Verwirklichung der Rechte und Interessen von Frauen, inter, nichtbinären, trans und agender Personen (FINTA). Dies gilt sowohl in der Organisation als auch gesamtgesellschaftlich. Näheres regelt das FINTA-Statut, das Bestandteil der Satzung der Pixelgrünen ist.
  2. Alle Regelungen zur Quotierung finden sich im FINTA-Statut.
  3. Es gilt das Vielfaltsstatut der Partei Bündnis 90/Die Grünen.

§ 8 Auflösung der Organisation:

  1. Die Auflösung der Organisation kann nur in einer Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.