Beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 02.11.2025
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Geschäftsordnung regelt den Ablauf der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen innerhalb des Vereins Pixelgrüne e. V.
(2) Sie konkretisiert die entsprechenden Bestimmungen der Vereinssatzung.
(3) Die Geschäftsordnung gilt für Präsenz-, Digital- und Hybrid-Versammlungen.
§ 2 Einladung
(1) Die Einladung erfolgt gemäß § 6 Abs. 3 der Satzung mindestens zwei Wochen vor der Versammlung.
(2) Die Einladung enthält:
- Datum, Uhrzeit und Ort (bei Präsenzversammlung) bzw. Zugangslink (bei digitaler Versammlung)
- Vorschlag zur Tagesordnung
- Bei Hybrid-Versammlungen: Hinweise zur Teilnahme vor Ort und digital
- Technische Voraussetzungen bei digitaler Teilnahme
- Hinweise zur Anmeldung (falls erforderlich)
§ 3 Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung wird vom Vorstand vorgeschlagen.
(2) Ständige Tagesordnungspunkte der ordentlichen Mitgliederversammlung:
- Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Genehmigung der Tagesordnung
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Wahl der Versammlungsleitung
- Wahl der Protokollführung
- Bericht des Vorstands
- Bericht der Kassenprüfung
- Entlastung des Vorstands
- Wahlen (bei Bedarf)
- Anträge
- Verschiedenes
(3) Ergänzungsanträge zur Tagesordnung können bis zu einer Woche vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden.
(4) Dringlichkeitsanträge können zu Beginn der Versammlung gestellt werden und bedürfen einer 2/3-Mehrheit zur Aufnahme in die Tagesordnung.
§ 4 Teilnahmeberechtigung
(1) Teilnahmeberechtigt sind alle Vereinsmitglieder gemäß Satzung.
(2) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder des Vereins.
(3) Gäste können vom Vorstand oder der Versammlungsleitung zugelassen werden.
§ 5 Versammlungsleitung
(1) Die Versammlungsleitung wird zu Beginn vom Vorstand vorgeschlagen.
(2) Die Versammlungsleitung:
- Eröffnet und schließt die Versammlung
- Leitet die Verhandlungen nach dieser Geschäftsordnung
- Erteilt und entzieht das Wort
- Stellt Anträge und führt Abstimmungen durch
- Wahrt die Ordnung und kann Ordnungsmaßnahmen verhängen
(3) Die Versammlungsleitung kann Redebeiträge zeitlich begrenzen.
(4) Bei wiederholten Störungen kann die Versammlungsleitung Mitglieder verwarnen oder zeitweise von der Versammlung ausschließen.
(5) Bei groben Verstößen gegen die Ordnung kann die Versammlungsleitung den dauerhaften Ausschluss von der laufenden Versammlung aussprechen.
§ 6 Protokollführung
(1) Die Protokollführung wird zu Beginn der Versammlung vorgeschlagen.
(2) Das Protokoll wird zeitnah nach der Versammlung allen Mitgliedern zugänglich gemacht.
(3) Das Protokoll enthält mindestens:
- Ort, Datum und Zeitraum der Versammlung
- Name der Versammlungsleitung und Protokollführung
- Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
- Beschlüsse mit Abstimmungsergebnissen
- Wesentliche Diskussionspunkte
- Wahlergebnisse
- Besondere Vorkommnisse
§ 7 Rederecht
(1) Alle Mitglieder haben Rederecht zu allen Tagesordnungspunkten.
(2) Fördermitglieder und zugelassene Gäste können sprechen, wenn die Versammlung nicht widerspricht.
(3) Wortmeldungen erfolgen durch Handzeichen (Präsenz) oder Chat/Melde-Funktion (digital).
§ 8 Redeordnung
(1) Die Reihenfolge der Redebeiträge bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Wortmeldung unter Berücksichtigung des Vielfaltsstatut.
(2) Die Versammlungsleitung kann zu Ordnungsfragen außerhalb der Reihe sprechen.
(3) Die Versammlungsleitung kann eine Redeliste erstellen und Redezeiten begrenzen.
§ 9 Wortmeldungen zur Geschäftsordnung
(1) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung (GO-Anträge) haben Vorrang.
(2) Mögliche GO-Anträge:
- Antrag auf Schluss der Debatte
- Antrag auf Vertagung
- Antrag auf Unterbrechung
- Antrag auf geheime Abstimmung
- Antrag auf namentliche Abstimmung
§ 10 Antragsverfahren
§ 10.1 Antragsarten
- Satzungsanträge: Änderung der Vereinssatzung
- Ordnungsanträge: Beschluss oder Änderung von Vereinsordnungen
- Sachanträge: Inhaltliche Beschlüsse und Positionierungen
- Personalanträge: Wahlen und Abwahlen
- Geschäftsordnungsanträge: Verfahrenänderung
§ 10.2 Antragstellung
(1) Anträge können bis eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht
werden.
(2) Anträge müssen enthalten:
- Namen der Antragstellenden
- Vollständigen Antragstext
- Begründung
- Bei Änderungen an Satzung oder Ordnungen: Gegenüberstellung alt/neu
(3) Kurzfristige Anträge können während der Versammlung durch einen GO Antrag
gestellt werden.
§ 10.3 Behandlung von Anträgen
(1) Anträge werden in der Reihenfolge der Tagesordnung behandelt.
(2) Antragsteller*innen erhalten das erste Wort zur Begründung.
(3) Änderungsanträge haben Vorrang vor dem Hauptantrag.
(4) Bei konkurrierenden Anträgen wird über den weitestgehenden zuerst
abgestimmt.
§ 11 Abstimmungsverfahren
§ 11.1 Grundsätze
(1) Abstimmungen sind grundsätzlich offen durch Handzeichen in Präsenz und bei hybriden Mitgliederversammlungen bzw. digitale Abstimmungstools bei hybriden und Online Mitgliederversammlungen.
(2) Geheime Abstimmung sind:
- Personalwahlen
§ 11.2 Mehrheitserfordernisse
(1) Einfache Mehrheit: Mehr Ja- als Nein-Stimmen (Enthaltungen zählen nicht mit)
(2) 2/3-Mehrheit: Mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen (bei Satzungsänderungen)
(3) 3/4-Mehrheit: Mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen (Bei Vereinsauflösung)
§ 11.3 Beschlussfähigkeit
(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(2) Zu Beginn wird die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder festgestellt.
(3) Bei digitalen Versammlungen erfolgt die Kontrolle durch Anmeldelisten und technische Teilnehmerverwaltung.
§ 12 Wahlverfahren
§ 12.1 Wahlgrundsätze
(1) Wahlen sind geheim, allgemein, gleich, unmittelbar und frei.
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält.
§ 12.2 Wahlverfahren
(1) Einzelwahlen: Kandidaten stellen sich vor, Abstimmung einzeln
(2) Listenwahlen: Bei mehreren gleichartigen Positionen (z.B. Beisitzern)
(3) Stichwahl: Bei mehreren Kandidat*innen für ein Amt, falls keine absolute Mehrheit erreicht wird
§ 12.3 Digitale Wahlen
(1) Bei digitalen Versammlungen werden sichere Abstimmungstools verwendet.
(2) Die technische Umsetzung muss folgende Prinzipien gewährleisten:
- Geheimhaltung der Stimme
- Zuordnung zu stimmberechtigten Mitgliedern
- Manipulationssicherheit
- Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses
(3) Bei technischen Problemen kann auf alternative Verfahren (z.B. Briefwahl) ausgewichen werden.
§ 13 Ordnungsmaßnahmen
(1) Bei folgenden Vorfällen kann die Versammlungsleitung Maßnahmen ergreifen:
- Störung des Versammlungsablaufs
- Beleidigungen oder diskriminierende Äußerungen
- Missachtung der Weisungen der Versammlungsleitung
- Technische Sabotage
(2) Folgende Maßnahmen können ergriffen werden:
- Ordnungsruf: Ermahnung durch die Versammlungsleitung
- Wortentziehung: Verweigerung weiterer Wortbeiträge für einen Tagesordnungspunkt
- Zeitweiser Ausschluss: Unterbrechung der Teilnahme für einen Tagesordnungspunkt
- Dauerhafter Ausschluss: Verweis von der gesamten Versammlung
(3) Ordnungsmaßnahmen werden von der Versammlungsleitung ausgesprochen.
(4) Gegen Ausschlüsse kann Widerspruch eingelegt werden, über den sofort als GO-Antrag abgestimmt wird.
(5) Ordnungsmaßnahmen werden im Protokoll vermerkt.
§ 14 Besondere Versammlungsformen
§ 14.1 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
(1) Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten dieselben Regeln wie für ordentliche Mitgliederversammlungen.
(2) Die Tagesordnung beschränkt sich auf die Anlässe der Einberufung.
(3) In besonderen Ausnahmefällen können einfache Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden.
(4) Die Einladungsfrist kann in dringenden Fällen auf eine Woche verkürzt werden. Die Antragsfrist entfällt.
§ 15 Protokollgenehmigung und Veröffentlichung
§ 15.1 Genehmigung
(1) Das Protokoll wird spätestens vier Wochen nach der Versammlung den Mitgliedern zugänglich gemacht.
(2) Einwendungen können binnen vier Wochen beim Vorstand erhoben werden.
(3) Protokolle werden den Mitgliedern mindestens digital zur Verfügung gestellt.
(4) Öffentlich relevante Beschlüsse können auf der Vereinswebsite veröffentlicht werden.
(5) Personenbezogene Daten werden dabei anonymisiert oder entfernt.
§ 16 Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Geschäftsordnung kann von jeder Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.
§ 16.1 Inkrafttreten
(1) Diese Geschäftsordnung tritt durch Beschluss der Ordnung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
§ 16.2 Nachrangigkeit
(1) Diese Geschäftsordnung steht unter dem Vorbehalt der Vereinssatzung.
(2) Bei Widersprüchen zur Satzung geht diese vor.